Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Verbindlichkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die für Lieferant und Käufer verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
II. Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen, es sei denn, dass wir sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Fehlender Widerspruch unsererseits durch Stillschweigen bedeutet in keinem Falle unsere Anerkennung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Angebote sind freibleibend, der endgültige Geschäftsabschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Angaben, welche nicht in unserer Auftragsbestätigung wiederholt werden, haben keine Gültigkeit.
- Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe in der Auftragsbestätigung. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Veränderungen - so zum Beispiel hinsichtlich Zoll, Steuern, Materialpreisen und Löhnen - eintreten, so behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung der Preise zu Lasten des Käufers vor.
- Bei Vertragsabschlüssen mit Offenlassung der Preise werden diese nach dem am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreis berechnet.
- Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine und / oder Zahlungsarten vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag binnen 30 Tagen ab Fakturendatum, netto Kassa bar und spesenfrei, derart zu bezahlen, dass wir spätestens am letzten Tage der Frist über den Rechnungsbetrag verfügen können.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft.
- Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und nicht an Zahlung Statt entgegengenommen. Diskontzinsen, Spesen und Stempelmarken gehen zu Lasten des Käufers. Wenn die Diskontierung eines Wechsels auch von nur einer Bank abgelehnt wird oder die Einlösung eines Schecks sich als nicht möglich erweist, können wir die sofortige Barzahlung der gesamten noch ausständigen Verbindlichkeiten des Käufers begehren. Leistet der Käufer nicht termingemäß, so können wir von dem Kaufvertrage zurücktreten; ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte herleiten kann.
- Als Erfüllungsort für die Leistung des Kaufpreises sowie für alle etwaigen Wechselverbindlichkeiten gilt Graz als Sitz unserer Firma.
IV. Maße, Gewichte und Schutzrechte
Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschriften, Prospekten etc. sind unverbindlich; Abänderungen bleiben vorbehalten. Der Inhalt der Muster, Kataloge, Prospekte und dergleichen bleibt stets unser geistiges Eigentum und genießt den vollen Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
V. Erfüllung, Gefahrenübergang
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Ein übernommener Auftrag ist erfüllt und die Gefahr der Beschädigung und / oder des Verlustes der kaufgegenständlichen Ware auf den Käufer übergegangen:
a) für Lieferung mit vereinbarter Zusendung:
mit dem Eintreffen der kaufgegenständlichen Ware am vereinbarten Bestimmungsort;
b) für Lieferung Speditionslager oder Abholung durch den Käufer:
mit der Absendung der Abholbereitschaftsmeldung. - Verzögert sich oder unterbleibt die Übernahme der kaufgegenständlichen Ware (Punkt V. 1.a) oder die Abholung derselben (Punkt V 1.b) aus Gründen, die in der Rechtssphäre des Käufers gelegen sind, so gilt derjenige Zeitpunkt als Erfüllungszeitpunkt und als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, in dem die Ware übergabe- (Punkt V. 1.a) oder abholbereit (Punkt V. 1.b) war. Auch in einem solchen Falle ist der Käufer verpflichtet, die allenfalls bei Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen zu leisten. Darüber hinaus können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern, wie auch auf Kosten des Käufers gegen die üblichen Einlagerungsverfahren versichern.
Vl. Lieferfrist
- Von uns angegebene Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich! Teillieferungen sind zulässig.
- Die Lieferung ist von der Erfüllung jener Leistungen des Käufers abhängig, die von ihm allenfalls vereinbarungsgemäß vor Lieferung zu erbringen sind.
- Höhere Gewalt und sonstige, unserer und / oder unserer Unterlieferanten Voraussicht und Einflussnahme nicht unterliegende Behinderungen der Erzeugung oder Ablieferung, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen sowie Schwierigkeiten in der Versorgung mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen etc., verlängern - zusätzlich zu den Bestimmungen der Ziffer 1. - die Lieferzeit oder heben unsere Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise auf, ohne dass der Käufer hieraus irgendeinen Anspruch, welcher Art immer, ableiten kann.
- Im Falle eines unter Bedachtnahme auf die Ziffer 1 von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Käufer nur Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Liefergegenständen (Waren) unter Festssetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrage zurücktreten. Der Rücktritt wird nur wirksam, falls wir die Nachfrist schuldhaft versäumen. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind, ebenso wie ein Rücktritt des Käufers bei nichtmarktgängigen Liefergegenständen (Waren), ausgeschlossen.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Alle Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen; wenn der Käufer offene Mängel (§ 377 [1] HGB) nicht unverzüglich - d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen - geheime Mängel (§ 377 [ 3] HGB) nicht innerhalb von 3 Monaten, in jedem Falle gerechnet ab Empfang der Ware, uns schriftlich mittels eingeschriebenem Briefes anzeigt
- Ein Mangel liegt nur vor, wenn eine Sache geliefert ist, die nicht die zu ihrem gewöhnlichen oder zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch oder zu ihrer Verwendung im Handel erforderlichen Eigenschaften, einschließlich zugesicherter Eigenschaften besitzt. Ein Mangel, der für die Interessen des Käufers unerheblich ist oder den ein Handelsbrauch duldet, bleibt unberücksichtigt.
- Bei Vorliegen eines anerkannten Mangels haben wir nach unserer Wahl das Recht, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder vom Vertrage zurückzutreten. In beiden Fällen verfügen wir über die beanstandete Ware. Im Falle des Rücktrittes haben wir etwaige vom Käufer bereits geleistete Zahlungen zinslos zurück zu vergüten.
- Ansprüche des Käufers, wie zum Beispiel auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, für bereits aufgelaufene Verarbeitungskosten, für entgangenen Gewinn oder entstandenen Verlust, für sonstige ausgelegte Kosten, für Folgeschäden, welcher Art immer, sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Unbeschadet des Gefahrenüberganges nach Punkt V. behalten wir uns das Eigentum an den liefergegenständlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung gegen den Käufer, einschließlich Einlösung von Wechseln und Begleichung eines etwa sich zu Lasten des Käufers ergebenden Saldos aus dem bestehenden Geschäftsverhältnis vor. Bei mehreren Lieferungen ohne Kontoausgleich bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis auch die letzte Lieferung vollständig bezahlt ist.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung vor bzw. nach einer Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag als an uns abgetreten gilt. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich hiervon zu verständigen.
- Der Käufer ist weiters verpflichtet, alle unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Ansprüche des Käufers aus Versicherungsfällen gelten, soweit sie sich auf die in unserem Eigentum stehenden Waren beziehen, als an uns abgetreten.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser - insofern die Ware sich noch in seinem Besitze befindet (Absatz 2.) - verpflichtet, über unsere Aufforderung die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an uns spesen- und frachtfrei zurückzustellen. In der Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bejahendenfalls gelangt sodann die unter Punkt IX. für den Rücktritt vom Vertrage vorgesehene Entschädigungsregelung zur Anwendung.
IX. Verzug des Käufers
Gerät der Käufer mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 2% über den Zinsfuß in Anrechnung zu bringen, den wir selbst für unsere eigenen Kredite zu bezahlen haben, zumindest aber in der Höhe von 10%; dies falls und auch dann, wenn uns nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände in bezug auf die Zahlungsfähigkeit oder Vermögenssituation des Käufers bekannt werden, sind wir berechtigt, die sofortige Vorauszahlung des Gesamtkaufpreises bzw. Kaufpreisrestes noch vor Fakturenerstellung oder Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen oder für uns angemessene Sicherheiten für unsere Forderung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und für die uns erwachsenden Nachteile jedenfalls 20% des vereinbarten Kaufpreises zu begehren bzw., einzubehalten; übersteigen die sich aus dem Verzuge des Käufers für uns ergebenden Nachteile 20%, so den höheren, den tatsächlichen Nachteilen entsprechenden Betrag. Bei Verzug geht der Käufer aller ihm etwa eingeräumten Vergünstigungen verlustig.
X. Einvernehmliche Auflösung des Vertrages
Der erteilte Auftrag gilt von Seiten des Käufers als unwiderruflich. Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Vertrages ist der Käufer verpflichtet, an uns 20% des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen.
XI. Befreiungsgründe
- Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so steht uns das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der Vertragsbestimmungen zu verlangen.
- Bei einem sich zu Lasten des Käufers ergebenden Saldo - einschließlich aller Nebenspesen, welcher Art immer - aus bereits getätigten Lieferungen (Teillieferungen) sind wir zusätzlich zu den Bestimmungen des Punktes VIII., Ziffer 1., ff. berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist noch ausstehende Teillieferungen oder Neulieferungen so lange zu Lasten des Käufers zurückzuhalten, bis der offene Saldo - ohne dass der Käufer berechtigt ist, von uns nicht anerkannte Gegenansprüche in Anrechnung zu bringen - durch den Käufer berichtigt wurde und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten; diesfalls gelangt sodann die unter IX. für den Rücktritt vom Vertrage vorgesehene Entschädigungsregelung zur Anwendung.
XII. Schriftform
Alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsteile während der Dauer des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
XIII. Erlöschung der Wirksamkeit einzelner Bedingungen
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam werden, so bleiben jedoch die übrigen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit unberührt.
XIV. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
- Sämtliche von uns getätigten Kaufabschlüsse unterliegen dem österreichischen Recht.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für uns alle aus dem Vertrage oder aus Anlass der Lieferung entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.
