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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2020

Unsere Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) der FLOWTEC Industrietechnik GmbH, FN 184624 g (im Folgenden kurz als „FLOWTEC“ bezeichnet) in der zum Zeitpunkt erbrachter Lieferungen und Leistungen gültigen Fassung gelten für sämtliche Vereinbarungen die zwischen FLOWTEC und KUNDEN abgeschlossen werden.

1.2. Mit Übermittlung einer Bestellung bzw Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung.

1.3. Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abmachungen, die vom Inhalt dieser AGB abweichen, gelten nur nach schriftlicher Zustimmung von FLOWTEC. Etwaig abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- bzw Einkaufbedingungen des KUNDEN haben keine Gültigkeit, auch wenn diese in von FLOWTEC angenommenen Bestellungen des KUNDEN enthalten oder referenziert sind.

1.4. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der mit dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Vereinbarung vor.

 

  1. Vertragsabschluss.

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurden. Die Bestellung durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen können. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von FLOWTEC rechtswirksam zustande.

2.2. FLOWTEC ist berechtigt Auftragsbestätigungen elektronisch an den KUNDEN zu übermitteln, sofern der KUNDE nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung diesem Verfahren widerspricht.

 

  1. Umfang und Lieferung

Für den Umfang unserer Warenlieferungen und Dienstleistungen (im Folgenden kurz als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet) ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem KUNDEN zumutbar ist und der KUNDE dieser Vorgehensweise nicht unverzüglich nach erfolgter Teillieferung schriftlich widerspricht.

 

  1. Preise, Kosten und Zahlungen

4.1. Alle angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exkl.   Verpackungs- und Transportkosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der KUNDE.

4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3. Die angeführten Preise gelten „ab Werk (EXW)“, gemäß INCOTERMS 2010, ausschließlich Verpackung. Allenfalls abweichende Liefervereinbarungen sind zulässig und werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem KUNDEN schriftlich vereinbart.

4.4. Die Preise entsprechen der Kostenlage bei Vertragsabschluss. Sollten bis zum Tage der Lieferung/Leistungserbringung Kostenänderungen eintreten, behält sich FLOWTEC eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferung/Leistung später als 20 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt. Dieses Preisangleichungsrecht entfällt, wenn ein von FLOWTEC verschuldeter Lieferverzug vorliegt.

4.5. Rechnungen von FLOWTEC sind, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge und Skonto fällig. Überweisungen gelten erst nach Zahlungseingang auf unserem Konto als Zahlung – allfällige Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des KUNDEN.

4.6. Skontovereinbarungen sind in jedem Fall in der schriftlichen Auftragsbestätigung auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung einer fristgerechten und vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von FLOWTEC gegenüber des KUNDEN.

4.7. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe erhoben. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges allfällige Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzten. Die Geltendmachung weitergehender (gesetzlicher) Ansprüche bleibt davon unberührt. FLOWTEC ist bei Verzug einer (Teil-) Zahlung berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der KUNDE unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der von FLOWTECT festgesetzten Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und dem KUNDEN die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

4.8. Eine Aufrechnung mit von FLOWTEC bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des KUNDEN ist unzulässig. Ebenso ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des KUNDEN mangels eines rechtskräftigen Titels oder einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FLOWTEC ausgeschlossen.

4.9. Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise, alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der KUNDE mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber FLOWTEC in Verzug gerät.

 

  1. Lieferzeit

5.1. Der Beginn der von FLOWTEC in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, voraus. Dazu zählen insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen, die Beistellung etwaig zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen durch den KUNDEN sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung durch den KUNDEN voraus. Lieferfristen und -termine werden von FLOWTEC bestmöglich eingehalten, gelten allerdings, falls nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, als unverbindlich und als Richtwert.

5.2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unser Lager oder bei Direktlieferungen das Werk unseres Vertragspartners verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags können die Lieferzeit angemessen verlängern.

5.3. In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen wie z.B. Streiks, Verzögerungen auf Zulieferseite, sonstiger unvorhergesehener Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches sowie eine nicht von uns verschuldete verspätete Ablieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien, wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. FLOWTEC wird den KUNDEN bei Eintreten eines dieses Ereignisses umgehend über die Verzögerung und Dauer informieren. Ersatzansprüche des KUNDEN sind in allen Fällen einer verspäteten oder nicht durchgeführten Lieferung auch nach Setzen einer Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.4. Wenn eine Lieferung infolge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei den Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, ist FLOWTEC berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

5.5. Bei Lieferungen, wo der Versand durch den KUNDEN verzögert wird, werden beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten im Lager von FLOWTEC oder eines unseres Lieferanten, mindestens jedoch 0,5% des Auftragswerts, für jeden angefangenen Monat verrechnet. Gleichzeitig ist FLOWTEC berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und über den Lagergegenstand frei zu verfügen.

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme

6.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk (EXW)“, gemäß INCOTERMS 2010, sofern keine anderen Lieferbedingungen in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht an den KUNDEN über, sobald der Vertragsgegenstand an den Transporteur übergeben wird, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder FLOWTEC noch andere Leistungen übernommen hat. Davon abweichende Regelungen können in dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag schriftlich vereinbart werden.

6.3. Auf Kundenwunsch wird FLOWTEC die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des KUNDEN.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Lieferung des Vertragsgegenstands aufgrund groben Verschuldens von FLOWTEC verzögert hat und die vom KUNDEN gesetzte, angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen sowie Vorbereitungshandlungen werden dem KUNDEN entsprechend in Rechnung gestellt.

7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist FLOWTEC berechtigt, ohne Haftung gegenüber dem KUNDEN vom Vertrag oder von Teilen des Vertrags zurückzutreten, a) wenn die Lieferung des Vertragsgegenstands oder die Erbringung der Dienstleistungen trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist aus vom KUNDEN zu vertretenden Gründen unmöglich oder verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN auftreten und dieser auf Verlangen von FLOWTEC vor Lieferung weder eine Vorauszahlung noch eine taugliche Sicherheit leistet, c) der KUNDE insolvent oder zahlungsunfähig ist oder wird, oder d) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.3 angeführten Umstände mehr als sechs Monate beträgt.

7.3. Sonstige Folgen des Rücktritts bleiben ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der gelieferte Vertragsgegenstand (im Folgenden auch kurz als „Vorbehaltsware“ bezeichnet) bleibt so lange im Eigentum von FLOWTEC, bis sämtliche Forderungen aus dem Vertrag einschließlich Zinsen, vom KUNDEN unberechtigterweise einbehaltene Skonti oder nicht von FLOWTEC anerkannte Abzüge, entstandene Kosten und dergleichen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beglichen sind

8.2. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind, verpflichtet sich der KUNDE, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Besondere Lagervorschriften für die Vorbehaltswaren sind zu beachten und einzuhalten.

8.3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltswaren vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollten die Vorbehaltswaren gepfändet oder beschlagnahmt oder auf sonstige Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der KUNDE auf das Eigentum von FLOWTEC hinzuweisen, diese darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an FLOWTEC zu übermitteln.

8.4. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in der Höhe der FLOWTEC zustehenden Forderungen und Ansprüche an FLOWTEC ab. FLOWTEC nimmt die Abtretung an.

8.5. Falls das Eigentum von FLOWTEC durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt FLOWTEC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich FLOWTEC und der Kunde bereits jetzt einig, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an FLOWTEC überträgt. FLOWTEC nimmt diese Übertragung an. Etwaige Kosten, die FLOWTEC in Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.

8.6. Falls FLOWTEC von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen muss und die Vorbehaltswaren zurückgenommen werden, erfolgt eine Gutschrift für den Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie anderen Preisreduktionen, mindestens aber zu 30% des Rechnungswertes.

8.7. Der KUNDE verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können.

 

  1. Gewährleistung

9.1. Die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 922 ff. ABGB regelt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem KUNDEN im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, für den Fall, dass FLOWTEC den Vertragsgegenstand mangelhaft geliefert hat. Maßgebend für die Feststellung des Zustands des Vertragsgegenstands ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

9.2. Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Lieferung und Leistung am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung verdeckter Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich bekannt zu geben. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Versäumt der KUNDE die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt die Haftung für den nicht bzw nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften als ausgeschlossen.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 24 Monate nach Übergabe des Vertragsgegenstands, wobei der KUNDE zu beweisen hat, dass der Mangel bei Übergabe bzw bei Fertigstellung bereits bestanden hat. § 924 ABGB und § 933 b ABGB finden keine Anwendung.

9.4. Geringfügige technische Änderungen und Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.

9.5. Im Fall von begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder den Austausch durch Neulieferung beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind ausdrücklich zulässig. Im Falle einer durch FLOWTEC vorgenommenen Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile nicht neuerlich in Gang gesetzt sondern verbleibt im Umfang der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Restdauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

9.6. Wenn die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unmöglich oder für FLOWTEC mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder FLOWTEC dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, so ist der KUNDE berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrags) zu begehren. Die Gewährleistung erlischt, wenn der KUNDE oder ein von FLOWTEC nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen am beanstandeten Vertragsgegenstand vorgenommen hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei FLOWTEC dann sofort zu verständigen ist, hat der KUNDE – soweit FLOWTEC sein Einverständnis erteilt – das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.7. Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die im direkten Zusammenhang mit der Behebung von begründeten Mängeln stehen, werden von FLOWTEC übernommen. Kosten die aus der Beseitigung von unberechtigten Mängeln (insbesondere Kosten für Prüfung und Transport) entstehen, können durch FLOWTEC eingefordert werden, sofern dies für den KUNDEN erkennbar sein hätte müssen.

9.8. FLOWTEC übernimmt keine Gewähr für Schäden die auf natürlichen Verschleiß, fehlerhaften Ein- oder Ausbau, durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind.

 

  1. Herstellergarantie

Soweit ein Hersteller eine freiwillige Zusage abgegeben hat, dass der Vertragsgegenstand für eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß funktioniert (Herstellergarantie) gelten die diesbezüglichen Garantien des Herstellers. Die Bedingungen und Beschränkungen der jeweiligen Herstellergarantien sind den jeweiligen Garantiebestimmungen zu entnehmen.

 

  1. Haftungsbeschränkungen

11.1. FLOWTEC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungs-gesetzes nur, sofern FLOWTEC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

11.2. Ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche sowie Haftung für Schäden oder Verluste, die aus der späteren Verwendung oder dem Missbrauch des Vertragsgegenstands durch den KUNDEN (oder einen Dritten) entstehen, insbesondere durch a) übliche Abnützung und Verschleiß b) abnormale Arbeits- oder Betriebsbedingungen jenseits der Produkt- bzw Materialspezifikationen c) fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des KUNDEN (oder des Endanwenders) oder die Nichtbeachtung des „Installation, Operation & Maintenance Manuals“.

11.3. FLOWTECs Haftung für jegliche Ansprüche, egal ob aus dem Vertrag, einer unerlaubten Handlung, dem Gesetz, einer Entschädigung oder einem anderen Titel, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung ergibt, ist mit dem Wert des jeweiligen Auftrages begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4. In keinem Fall haftet FLOWTEC dem KUNDEN für a) indirekte, spezielle, Vermögens-, Folge-, zufällige Schäden und Verluste oder Strafschadenersatz; oder b) den Verlust von anderen Geräten oder Eigentum; oder c) wirtschaftliche Verluste oder Schäden (wie insbesondere aufgrund von Produktionsausfällen und Betriebsunterbrechungen); oder d) Verluste oder Schäden jeglicher Art, die von Dritten erlitten werden, jeweils einschließlich Zufalls- und Strafschadenersatz; oder e) den Verlust von tatsächlichen oder erwarteten Gewinnen, Zinsen, Einnahmen, erwarteten Einsparungen oder Geschäften oder Schäden an Goodwill, die im Zusammenhang mit oder aus einer Bestellung entstehen.

11.5. Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze dieses Abschnitts 11 und die dort aufgeführten Haftungsbeschränkungen, sollen alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, soweit rechtlich möglich gemäß der jeweiligen Haftpflichtversicherung der Parteien abgewickelt werden.

 

  1. Force Majeure

Force Majeure oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von FLOWTEC entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Als Force Majeure gelten insbesondere auch Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vorangeführten Behinderung ist FLOWTEC von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim Kunden Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen.

 

  1. Export

Der KUNDE wird in Bezug auf den von uns bezogenen Vertragsgegenstand keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den Maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenwirtschaftsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der KUNDE nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der KUNDE schriftlich eine Abstimmung mit uns suchen.

 

  1. Compliance

Der KUNDE verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie gegen Korruption und Bestechung. Nähere Details und Vorschriften zu diesem Thema finden sich im „Code of Conduct for Business Partners of Indutrade Group“ in der jeweils gültigen Version, abrufbar auf www.indutrade.com.

 

  1. Datenschutz

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrags zusammenhängende Daten des KUNDEN (insbesondere Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückzahl, Preis, Liefertermine sowie Zahlungsmodalitäten etc. ) von FLOWTEC zwecks automationsunterstützter Betreuung in deren EDV gespeichert werden, soweit dies zu Geschäftszwecken notwendig und im gesetzlichen Rahmen zulässig ist. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung der vereinbarten Leistung notwendig ist. Der KUNDE erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort, sonstige Bestimmungen

16.1. Alle unter Einbezug dieser AGBs geschlossenen Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.

16.2. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Graz vereinbart.

16.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Graz-Stattegg.

16.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.